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Grotius’ Unterschrift:

Hugo Grotius (niederl?ndisch Huigh oder Hugo de Groot; * 10. April 1583 in Delft, Republik der Vereinigten Niederlande; ? 28. August 1645 in Rostock, Mecklenburg) war ein politischer Philosoph, reformierter Theologe, Rechtsgelehrter und früher Aufkl?rer sowie Vork?mpfer des Toleranzgedankens in religi?sen Fragen.
Grotius gilt als einer der intellektuellen Gründungsv?ter des Souver?nit?tsgedankens, der Naturrechtslehre und des aufgekl?rten V?lkerrechts. Er begründete eine eigenst?ndige systematische V?lkerrechtswissenschaft. Sein Hauptwerk De Jure Belli ac Pacis libri tres wurde 1625 ver?ffentlicht.
Biografie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Grotius wurde in eine wohlhabende calvinistische Familie geboren. Er galt als Wunderkind, das bereits im Alter von zw?lf Jahren flie?end Latein und Griechisch sprach und auf Latein Verse verfasste, die wegen ihrer Eleganz und Subtilit?t auch von Gelehrten gerühmt wurden. Grotius studierte bereits mit elf Jahren an der Universit?t Leiden, wo er zun?chst die üblichen Kurse in den freien Künsten absolvierte. Hier stand er unter Aufsicht und Leitung des Theologen Franz Junius. Im Zuge einer Reise nach Frankreich wurde ihm 1599 von der Universit?t Orléans ein Ehrendoktortitel verliehen. Auch am franz?sischen Hofe konnte Grotius beeindrucken. Der franz?sische K?nig Heinrich IV. stellte ihn dort als ?le miracle de la Hollande“ vor und verlieh ihm eine goldene Kette mit seinem Bildnis als Anh?nger.

Grotius machte schnell Karriere, erhielt mit sechzehn Jahren schon seine Zulassung als Anwalt, wurde 1607 advocaat-fiscaal (Staatsanwalt) der Staaten von Holland und 1613 Pension?r (Stadtsyndikus) von Rotterdam. Zu dieser Zeit befand sich seine Heimat im Konflikt mit Spanien und Portugal über den Seehandel mit Indien. Aufgrund dessen ver?ffentlichte Grotius 1609 die Schrift Mare Liberum, die das niederl?ndische Begehren eines freien Handels zur See unterstützt und juristisch begründet. Er unterstützte die Staaten von Holland in ihrem Konflikt mit orthodoxen Calvinisten und dem Statthalter Prinz Moritz von Oranien. Grotius ver?ffentlichte im Zuge der heftigen Parteik?mpfe eine Reihe von Streitschriften. Darin erinnerte er daran, dass die aristokratisch-republikanische Verfassung die historisch begründete Verfassung der Niederlande sei, und trat für das Recht des Staates ein, auch über geistliche und kirchliche Dinge zu entscheiden. Diese Publikationen sollten sich als für ihn verh?ngnisvoll erweisen. Nachdem die orthodoxen Calvinisten die Oberhand im Konflikt erlangt hatten, wurde Grotius 1618 gemeinsam mit Johan van Oldenbarnevelt auf Betreiben Moritz’ von Oranien verhaftet. Oldenbarnevelt wurde 1619 hingerichtet, Grotius im Mai 1619 zu Gef?ngnis auf Lebenszeit und einer Konfiskation seines Verm?gens verurteilt. Grotius wurde im Urteil unter anderem schuldig befunden, die religi?sen Zust?nde erschüttert und für die Landesverfassung gef?hrliche Grunds?tze aufgestellt und weiterverbreitet zu haben. Anschlie?end wurde er zur Haft ins Schloss Loevestein gebracht. Dorthin durften ihn Frau und Kinder begleiten, und auch seine wissenschaftlichen Studien durfte er fortsetzen. W?hrend der Haft begann er auch sein wohl berühmtestes Werk, De jure belli ac pacis. Des Weiteren gestattete man ihm, sich Bücher schicken zu lassen und diese wieder zurückzugeben. Dieses Privileg nutzte er im M?rz 1621 zur Flucht: Seine Frau Marie Reigersberg packte ihn in die Bücherrückgabekiste, und so entkam Grotius getarnt als Stapel theologischer Bücher. Sowohl das Rijksmuseum in Amsterdam als auch das Museum Prinsenhof in Delft behaupten, im Besitz der Original-Bücherkiste zu sein.

Seine Flucht führte ihn über Antwerpen schlie?lich nach Paris, wo er ehrenvoll und freundlich aufgenommen wurde. Hier war er ab 1622 von einer nur unregelm??ig gezahlten Pension von 3000 Livres des franz?sischen K?nigs abh?ngig und bet?tigte sich vor allem als Verfasser von theologischen, juristischen, geschichtlichen und poetischen Werken. Unter anderem griff Grotius in dieser Zeit ein altes Projekt auf und erstellte Vorschl?ge für eine Wiedervereinigung der r?misch-katholischen und der protestantischen Konfessionen. Zeitweise war Grotius dann im Gespr?ch als Direktor einer neu zu gründenden Akademie in Friedrichstadt im Herzogtum Schleswig; die Pl?ne zerschlugen sich aber. Nach dem Tod Moritz’ von Oranien im Jahr 1625 gelang es 1630, die Konfiszierung seines Verm?gens rückg?ngig zu machen, und im Herbst 1631 kehrte er sogar in die Niederlande zurück. Seine Hoffnungen, eine ihm freundlicher gesinnte Umgebung vorzufinden, wurden aber entt?uscht; nachdem die Republik der Vereinigten Niederlande einen Preis auf seine Verhaftung ausgelobt hatte, musste er im folgenden Frühjahr seine Heimat wieder verlassen. Hugo Grotius hielt sich zun?chst 1632 in Blankenese (Dockenhuden) auf, wo er bei seinem Landsmann Julio de Moor Zuflucht fand. Dort ist heute der Grotiusweg nach ihm benannt.[1] Danach wohnte er in der Holl?ndischen Reihe in Altona und in der sp?ter nach ihm benannten Stra?e Grootsruhe in Hamburg-Hamm, wo er bis 1634 blieb. Nachdem er in schwedische Dienste getreten war, verlie? Grotius Hamburg und diente der schwedischen K?nigin Christina als Botschafter in Frankreich, so dass er im Drei?igj?hrigen Krieg eine Schlüsselrolle in den Verhandlungen zwischen Schweden und Frankreich als zwei der wichtigsten Kriegsparteien einnahm.[2] Seine diplomatischen Aktivit?ten werden allerdings in der Geschichtsschreibung eher zurückhaltend beurteilt. Mit der Zeit reifte in ihm jedoch der Entschluss, von seiner Stellung entbunden zu werden, und 1645 wurde ihm dies unter Vorbehalt anderweitiger Verwendung gew?hrt. Nachdem Grotius vom schwedischen Kanzler Axel Oxenstierna nach Stockholm einbestellt worden war und Unterredungen über seine künftige Stellung ergebnislos geblieben waren, erlitt er auf der Rückreise am 17. August Schiffbruch in der Ostsee. Dem Tode nur mit Not entronnen, erreichte er neun Tage sp?ter Rostock. Zu diesem Zeitpunkt war er schon schwer erkrankt. Hugo Grotius verstarb zwei Tage sp?ter am 28. August 1645.
Grotius lebte in einer Zeit intensiver Spannungen zwischen verschiedenen calvinistischen Gruppen in den Niederlanden, den Remonstranten und den Contraremonstranten, die in der Pr?destinationslehre gegens?tzliche Positionen vertraten. Sp?ter erlebte er den Drei?igj?hrigen Krieg aus n?chster N?he. Es verwundert nicht, dass ein Gro?teil seines Werkes sich um den Ausgleich zwischen den Denominationen dreht und sich mit der Frage eines gerechten Krieges befasst.
Werk
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wegweisende Werke
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1604/05 verfasste Grotius mit De jure praedae (?über das Prisenrecht“) ein Rechtsgutachten für die Niederl?ndische Ostindien-Kompanie. Es enth?lt bereits die Grundgedanken seines sp?teren Hauptwerkes, blieb aber bis 1868 unver?ffentlicht. Lediglich ein Kapitel daraus wurde 1609 zun?chst anonym unter dem Titel Mare Liberum (?Das freie Meer“) ver?ffentlicht. Die katholische Kirche indizierte Mare Liberum umgehend, da es die p?pstliche Weltordnung untergrub. Die Streitschrift griff die Monopolansprüche des spanischen und portugiesischen See- und Kolonialhandels an, welcher die Ressourcen des holl?ndischen Handelsstaates bis zum Erlahmen einzuschr?nken drohte.[3] Grotius formulierte hier einen revolution?ren neuen Grundsatz, indem er erkl?rte, an den Meeren k?nne niemand Eigentum begründen (res extra commercium). Sie dürften als internationale Gew?sser von allen Nationen zur Handelsschifffahrt genutzt werden.[4] Auch England, mit den Holl?ndern heftig um die Herrschaft im Welthandel konkurrierend, widersetzte sich dieser Idee und behauptete mit John Seldens Mare clausum eine weitr?umige Gew?sserhoheit um die Britischen Inseln. Grotius’ Landsmann Cornelis van Bynkershoek bejahte das Eigentum am Meer nur für die Reichweite der damaligen Geschütze. Mit dieser sinnvollen Einschr?nkung, der Dreimeilenzone, sollte sich Grotius’ ?Freiheit der Meere“ schlie?lich als Grundlage des modernen Seerechts durchsetzen.

Die Debatte hatte wichtige ?konomische Implikationen. Die holl?ndische Republik unterstützte im Wesentlichen die Idee des Freihandels (hielt jedoch an dem Handelsmonopol an Muskatnuss und Gewürznelken in den Molukken fest). England verbot 1651 mit der Navigationsakte die Einfuhr s?mtlicher Waren, ausgenommen derer auf englischen Schiffen. Das Gesetz führte letztlich zum ersten niederl?ndisch-englischen Seekrieg (1652–1654).
Aufbauend auf seinem unver?ffentlichten ersten Werk, legte Grotius ab 1619 mit Inleiding tot de hollandsche Rechts-Geleerdheid aufsehenerregend nach. Die erst 1631 ver?ffentlichte Schrift legte den Grundstein für eine erste überzeugende Darstellung einer nationalen Rechtsordnung. Grotius band dazu das gesamte bestehende Gemeine Recht ein. Seine im Lichte des – insbesondere franz?sisch gepr?gten – mos gallicus (auch: Elegante Jurisprudenz genannt) vorgenommene, freiheitlich-humanistische Interpretation des Corpus iuris civilis sorgte für Aufsehen. Neu war auch sein reflektiertes Verst?ndnis für überkommenes Recht, das au?erhalb der r?mischen Rechtstradition stand. Da Grotius seine Wertma?st?be mit h?chst eigener Note formulierte, gilt das Buch noch heute als ein Meilenstein des Staats- und Rechtsdenkers.[3]
Dieses Vorgehen übertrug er auf De jure belli ac pacis (libri tres) (?über das Recht des Krieges und des Friedens“) und erlangte damit den Ruf als Gründungsheros des neueren Natur- und V?lkerrechts. Das 1625 in Paris erschienene Buch gilt als Grotius’ Meisterwerk, das im 17. und 18. Jahrhundert in zahlreichen Auflagen erschien. Er fordert darin ein suprakonfessionelles und supranationales V?lkerrecht, das er s?mtlicher moraltheologischer Ans?tze und Traditionen entkleidet. Da das V?lkerrecht bis dahin frei handhabbares Recht war, das keinen Zw?ngen unterlag und gerade deshalb auch ohne verbindliche Autorit?t war, bestand die Schwierigkeit für Grotius in der Aufgabe, plausibel herzuleiten, dass die Menschheit als Ganzes bereits einem sie verbindenden Naturrecht unterlag. Beschrieben wird zun?chst das Recht, welches in Kriegs- und in Friedenszeiten zwischen den V?lkern zu gelten habe. Da es aber die Rechtsstrukturen der ganzen Menschheit innerhalb der magna generis humani societas durchdringen musste, gründete sein Naturrecht nicht auf Hypothesen oder Axiomen, sondern auf den Zeugnissen der umfassenden menschheitlichen Rechtserfahrungen. Vornehmlich hie? das, romanistische, theologische und humanistische Verm?chtnismassen zusammenzuführen und diese dem Gebot des Naturrechts zu unterwerfen, um sein V?lkerrecht allgemeinverbindlich rechtfertigen zu k?nnen.[3] Würdigend zusammengefasst, trug er (wie auch Pufendorf) zur Neutralisierung des Naturrechts einerseits bei, andererseits zur Befreiung des weltlichen Rechts von Theologie und zur Befreiung der weltlichen Macht vom Klerus.[5]
Rechtliches Umfeld und Einflüsse
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Umfeld des rechtlich vorherrschenden Wissenschaftsbetriebs des usus modernus pandectarum[6] galt Grotius über lange Zeit hinweg als Begründer des profanisierten Naturrechts und damit Wegbereiter des Vernunftrechts. Wenngleich er in De jure belli ac pacis libri tres eine alte, bereits aus der mittelalterlichen Scholastik stammende Denkformel verwendete, wonach gewisse Prinzipien der natürlichen Gerechtigkeit auch dann gelten würden, wenn Gott nicht existieren würde (etiamsi daremus, quod sine summo scelere dari nequit, non esse Deum aut non curari ab eo negotia humana ...),[6] machte er in dem gleichen Werk auch deutlich, dass es eine naturrechtlich umrahmte natürliche Religion gebe: Alle Menschen seien also beispielsweise verpflichtet, an einen einzigen, personalen Gott zu glauben – ein Gedanke, den Grotius in seinen theologischen Werken wie Meletius und über die Wahrheit des Christentums noch n?her erl?uterte. Weitere Glaubenspflichten ergeben sich nach Grotius darüber hinaus für diejenigen Menschen, denen die g?ttliche Offenbarung insbesondere im Evangelium bekannt gegeben werde. Derartige Glaubenspflichten aus natürlichem Recht oder g?ttlichem Recht seien allerdings nicht unmittelbar durchsetzbar. Dementsprechend lehnte Grotius eine gewaltsame Mission von Nichtchristen entschieden ab. Er war ein früher Verfechter des auf Gleichberechtigung beruhenden Toleranzgedankens.
Grotius, der als ?Vater des V?lkerrechts“[7] bezeichnet wurde, z?hlt zu den wesentlichen Gründerpers?nlichkeiten des internationalen Rechts, ist aber nicht der einzige: viele seiner Gedanken finden sich auch bei den sich an Thomas von Aquin anschlie?enden sp?tscholastischen thomistischen Idealisten Francisco de Vitoria, Balthasar Ayala, Didacus Covarruvias und Francisco Suárez der Schule von Salamanca. All diese anerkannte er als bedeutende Autorit?ten und zog sie immer wieder zu Rate. Die betonte und umfassende Zusammenstellung der Zeugnisse der Spanier, deren kulturelle Strahlkraft auch nicht durch die Befreiungsk?mpfe litt, verhalf Grotius dazu, den Naturrechtsgedanken zu einem fortschrittlichen Durchbruch zu verhelfen. Als er seinen Ruf schlie?lich europaweit gefestigt hatte, war das ius gentium allerorten ein Begriff und V?lkerrecht bedeutete nicht notwendigerweise Kriegsrecht.
Starken Einfluss übten auf Grotius die Zeugniskraft der heiligen Schrift und die alten Kirchenv?ter aus. Unmittelbar wirkten auf ihn auch die altkirchlichen moraltheologischen Traditionen ein, denen er sich als bekennender Remonstrant enger verbunden sah als zumindest dem strengen Calvinismus. Damit grenzte er sich auch gegenüber dem Briten Thomas Hobbes ab, dessen englische Tradition ihn über Descartes eher zu Fragen des Nominalismusstreits führte. Grotius war zudem ein exzellenter Kenner des r?mischen Rechts. Dessen Vorbildcharakter machte er in der nach Rom portierten Antike einerseits fest; er spürte ihn aber auch in den sp?teren Lehrmeinungen auf, sowie den ethisch-moralischen Topoi der Stoa und im platonisch gepr?gten Skeptizismus des Universalfachmanns Cicero.[3]
Rezeption
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Auf dem naturrechtlichen Ansatz Grotius’ bauten die deutschen Rechtsgelehrten Samuel von Pufendorf, Christian Thomasius und Christian Wolff auf.[3] Nicht unbeachtlich ist sein Einfluss auf sp?ter im Rahmen des BGB noch diskutierte Denkans?tze des Zivilrechts. Beispielsweise entwickelte er Erkenntnisse zu irrtumsrechtlichen Problemen, die sp?ter durch die sogenannte ?Erkl?rungstheorie“ abgehandelt wurden; es wurde lange angenommen, dass diese im 19. Jahrhundert von den Sp?tpandektisten in die Welt gesetzt worden sei.[8] Auch thematisierte er in innerer Auseinandersetzung zum ius divinum und ius civile sp?ter aufgegriffene Fragen zur Entstehung, zum Inhalt und zur übertragung von Eigentum oder zur Vertragsgerechtigkeit und zur Ehe nachhaltig naturrechtlich, sodass sie auch auf Kriegszeiten anwendbar sein würden. Hierzu macht er auch Anleihen beim altr?mischen Sakralrecht der Priesterkollegien der Fetialen (ius in bello).[3]
Mit seiner Naturrechtslehre, die mit einer dosierten Minimalmoral auskam, nahm Grotius erheblichen Einfluss auf den etwas jüngeren Thomas Hobbes und dessen Naturrechtstheorie. Grotius argumentierte seine ethischen Grunds?tze dergestalt, dass jeder Mensch ein Recht auf Selbsterhaltung habe. Das Selbsterhaltungsrecht rechtfertige sich nicht erst durch kulturelle Konventionen, sondern aufgrund der blo?en Existenz des einzelnen Menschen. Er ging darüber hinaus und kollektivierte den Selbsterhaltungsgedanken. Ein Volk müsse sich nicht libert?r ordnen, sondern zu seinem Schutz genauso einen absoluten Monarchen w?hlen, ohne dass ein Widerspruch entstünde. Naturrecht werde durch absolutistische Herrschaft nicht aufgehoben, sondern für ein soziales Zusammenleben und zur Schadensabwehr gerechtfertigt. Diesen Gedanken der frühneuzeitlichen Naturrechtstheorie griff Hobbes für sein politisches Denken auf und verwendete ihn fundamental: Freiheit zum Staat, ungeteilte Macht und Gesellschaftsvertrag sowie politische Souver?nit?t. Anders sp?ter Jean-Jacques Rousseau, der Grotius in seinem Contrat social als ?Helfershelfer des Despotismus“ bezeichnen sollte.[9]
Für die christliche Glaubenslehre (Dogmatik) wurde Grotius zum wichtigen Vork?mpfer der M??igung und Toleranz. W?hrend der zweieinhalb Jahre im Kerker von Loevestein schrieb er unter wichtigen juristischen Werken den Text De veritate religionis Christianae, worin er eine religi?se Welt ohne theologische Streitfragen und Spitzfindigkeiten entwarf; in zahlreiche Sprachen übersetzt hat das Werk mehr als siebzig Auflagen erlebt. Auch nach seiner Flucht aus dem Kerker arbeitete Grotius in m??igendem Sinne weiter bis zu den berühmten ?Annotationes“ von 1641.[10]
Autographen von ihm werden unter anderem in der Nieders?chsischen Landesbibliothek aufbewahrt. In der Walhalla bei Regensburg steht eine Büste von ihm.
Der Asteroid (9994) Grotius tr?gt seit 2000 seinen Namen.
Vertragsverst?ndnis
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hugo Grotius kommt in der Geschichte des kontinentaleurop?ischen Vertragsrechts eine besondere Bedeutung zu. Er steht an der Schwelle zwischen den mittelalterlichen bzw. sp?tscholastischen und den naturrechtlichen Vertragslehren des 17. und 18. Jahrhunderts. Als einer der Ersten konstruierte Grotius eine vom System der r?mischen Vertragstypen emanzipierte, ausdifferenzierte Vertragsdogmatik. Damit leistete er einen wesentlichen Beitrag zur Form- bzw. Typenfreiheit des modernen Vertragsrechts. ?Grotius gilt heute allgemein als wesentlicher Vertreter, wenn nicht gar Begründer der Rechtsübertragungs- oder Ver?u?erungstheorien zur Begründung vertraglicher Verbindlichkeit.“[11]
Schriften (Auswahl)
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- Adamus exul (Der verbannte Adam; Trag?die). Den Haag 1601.
- De republica emendanda (über die Verbesserung der Republik; Handschrift 1601).
- De Republica Emendanda: A Juvenile Tract by Hugo Grotius on the Emendation of the Dutch Polity. Van Gorcum, Assen 1984.
- Parallelon rerumpublicarum (Vergleich von Verfassungen; Handschrift 1601–1602). Ver?ff. Haarlem 1801–1803.
- De Indis (über beide Indien; Handschrift 1604–1605). Ver?ff. 1868 als De Jure Praedae
- Commentary on the Law of Prize and Booty. Ed. Martine Julia van Ittersum (Liberty Fund, 2006).
- Christus patiens (Das Leiden Christi; Trag?die). Leiden 1608.
- Mare liberum (Die freie See; aus Kapitel 12 von De Indis). Leiden 1609.
- The Free Sea. Ed. David Armitage (Liberty Fund, 2004).
- De antiquitate reipublicae Batavicae (über das Alter der Batavischen Republik). Leiden 1610
- The Antiquity of the Batavian Republic. Ed. Jan Waszink und andere (van Gorcum, 2000).
- Meletius. (Handschrift 1611).
- Guillaume H. M. Posthumus Meyjes (Hrsg.): Hugo Grotius: Meletius sive De iis quae inter Christianos conveniunt epistola. Critical Edition with Translation, Commentary and Introduction. Brill, Leiden 1988, ISBN 90-04-08356-1.
- Annales et historiae de rebus Belgicus. (Annalen und Geschichte Belgiens; Handschrift 1612). Ver?ff. Amsterdam 1657.
- The Annals and History of the Low-Countrey-warrs. Ed. Thomas Manley (London, 1665).
- Ordinum Hollandiae ac Westfrisiae pietas (Die Fr?mmigkeit der St?nde Hollands und Westfrieslands). Leiden 1613.
- Edwin Rabbie (Hrsg.): Hugo Grotius: Ordinum Hollandiae ac Westfrisiae pietas (1613). Critical Edition with English Translation and Commentary. Brill, Leiden 1995, ISBN 90-04-10385-6.
- De imperio summarum potestatum circa sacra (über die Macht der Herrscher in religi?sen Angelegenheiten; Handschrift 1614–1617). Ver?ffentlicht Paris 1647.
- De imperio summarum potestatum circa sacra. Ed. Harm-Jan van Dam (Brill, 2001).
- De satisfactione Christi adversus Faustum Socinum (über das Sühneopfer Christi gegen Faustus Socinus). Leiden 1617.
- Defensio fidei catholicae de satisfactione Christi. Ed. Edwin Rabbie (van Gorcum, 1990).
- Inleydinge tot de Hollantsche rechtsgeleertheit (Einführung in die Holl?ndische Rechtswissenschaft; verfasst in Loevenstein). Ver?ff. Den Haag 1631.
- The Jurisprudence of Holland. Ed. R.W. Lee (Oxford 1926).
- Bewijs van den waaren godsdienst (Beweis der wahren Religion; didaktisches Gedicht). Rotterdam 1622.
- Apologeticus (Verteidigung der Handlungen, die zu seiner Verhaftung führten). Paris 1622.
- De jure belli ac pacis (über das Recht des Kriegs und des Friedens). Paris 1625 (2. Aufl. Amsterdam 1631)
- The Rights of War and Peace. Ed. Richard Tuck (Liberty Fund, 2005).
- De veritate religionis Christianae (über die Wahrheit der christlichen Religion). Paris 1627. (Lateinische Prosafassung des Lehrgedichts Bewijs van den waaren godsdienst von 1622).
- The Truth of the Christian Religion. ed. John Clarke (Edinburgh, 1819).
- Sophompaneas (über Josef und seine Brüder; Trag?die). Amsterdam 1635.
- De origine gentium Americanarum dissertatio (Dissertation über die Herkunft der amerikanischen V?lker). Paris 1642.
- Via ad pacem ecclesiasticam (Der Weg zu religi?sem Frieden). Paris 1642.
- Annotationes in Vetus Testamentum (Anmerkungen zum Alten Testament). Amsterdam 1644.
- Annotationes in Novum Testamentum (Anmerkungen zum Neuen Testament). Amsterdam / Paris, 1641–1650.
- De fato (über das Schicksal). Paris 1648.
- Hugonis Grotii Annales et historiae de rebus Belgicis. Amstelaedami : Ioannis Blaeu, MDCLVII (1657) (Digitalisat)
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Andreas H. Aure: Der s?kularisierte und subjektivierte Naturrechtsbegriff bei Hugo Grotius. In: Forum Historiae Iuris. 13. Februar 2008 (Volltext).
- Willem Jan Marie van Eysinga: Hugo Grotius, eine biographische Skizze. übersetzt von M. Plemp van Duiveland, mit einem Vorwort von Werner Kaegi; Schwabe Verlag, Basel 1952, 140 Seiten.
- Christian Gizewski: Hugo Grotius und das antike V?lkerrecht. In: Der Staat. 32 Jg. 1993, Heft 3, S. 325–355 (Volltext).
- Hasso Hofmann: Hugo Grotius. In: Michael Stolleis (Hrsg.): Staatsdenker in der Frühen Neuzeit. C. H. Beck, München (3. Auflage) 1995, ISBN 3-406-39329-2, S. 52–77.
- Klaus Kowalski: Das Vertragsverst?ndnis des Hugo Grotius. Zwischen Gerechtigkeit, Treue und Rechtsübertragung. B?hlau Verlag, K?ln 2022, ISBN 978-3-412-52492-0.
- Arthur L?wenstamm: Hugo Grotius’ Stellung zum Judentum. Breslau 1929.
- Stephan Meder: Rechtsgeschichte. Eine Einführung. 6. Auflage. B?hlau Verlag, K?ln u. a. 2017, ISBN 978-3-8252-4885-7, S. 265–267.
- Florian Mühlegger: Hugo Grotius. Ein christlicher Humanist in politischer Verantwortung (= Arbeiten zur Kirchengeschichte; Band 103). De Gruyter, Berlin/New York 2007, ISBN 978-3-11-019956-7 (zugl. Dissertation, LMU München 2004).
- Edgar Müller: Hugo Grotius und der Drei?igj?hrige Krieg. Zur frühen Rezeption von: De Iure Belli ac Pacis. In: Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis. Jahrgang 77, Leiden 2009, ISSN 0040-7585, S. 499–538.
- Henk J. M. Nellen: Hugo Grotius. A lifelong struggle for peace in church and state 1583–1645. Brill, Leiden 2015, ISBN 978-90-04-27436-5.
- Christian Schüle: Das Mirakel von Delft, in Mare, Nr. 169, 04/2025, S. 34–37.
- Christoph A. Stumpf: The Grotian Theology of International Law. Hugo Grotius and the Moral Foundations of International Relations. De Gruyter, Berlin/New York 2006, ISBN 3-11-019120-2.
- Ralph Tuchtenhagen: Grotius (de Groot), Hugo. In: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon (BBKL). Band 17, Bautz, Herzberg 2000, ISBN 3-88309-080-8, Sp. 505–508 .
- Erik Wolf: Grosse Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte. 4. Auflage. Mohr Siebeck, 1963, ISBN 3-16-627812-5, S. 253–310.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Literatur von und über Hugo Grotius im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Werke von und über Hugo Grotius in der Deutschen Digitalen Bibliothek
- Druckschriften von und über Hugo Grotius im VD 17.
- Bücher von und über Hugo Grotius im Südwestdeutschen Bibliotheksverbund
- Eintrag in Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.
- Andrew Blom: Hugo Grotius (1583–1645). In: James Fieser, Bradley Dowden (Hrsg.): Internet Encyclopedia of Philosophy.
- Norbert Konegen: Zum Staatsverst?ndnis von Hugo Grotius ( vom 9. April 2014 im Internet Archive) (PDF; 350 kB)
- Briefverkehr von Hugo Grotius
- De iure belli. 1625 im Kunsthandel
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Horst Beckershaus: Die Hamburger Stra?ennamen – Woher sie kommen und was sie bedeuten. 6. Auflage. CEP Europ?ische Verlagsanstalt, Hamburg 2011, ISBN 978-3-86393-009-7, S. 137.
- ↑ Hugo Grotius in Hamburg. Hamburgischer Richterverein, ehemals im ; abgerufen am 15. Januar 2016. (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven) (nicht mehr online verfügbar)
- ↑ a b c d e f Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Auflage. G?ttingen 1967, DNB 458643742 (1996, ISBN 3-525-18108-6), S. 287–301 (288 f.).
- ↑ Martin Rath: Hugo Grotius – Wunderkindgeburtstag. Legal Tribune Online, 7. April 2013.
- ↑ Horst Dreitzel: Neues über Althusius. In: Ius Commune, hrsg. von Dieter Simon, Band 16. Vittorio Klostermann Frankfurt a. M. 1989. S. 275–302 (275 f.; 288). Der Aufsatz bezieht in die Auswertung den Sammelband ein: Karl-Wilhelm Dahm, Werner Krawietz, Dieter Wyduckel (Hrsg.): Politische Theorie des Johannes Althusius. (Rechtstheorie, Beiheft 7). Berlin, Duncker & Humblot, 1988.
- ↑ a b Uwe Wesel: Geschichte des Rechts: Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C. H. Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4. Rnr. 246 (S. 369).
- ↑ Eric Hilgendorf. In: Juristische Schulung. 2008, S. 761 (764).
- ↑ Martin Schermaier: Die Bestimmung des wesentlichen Irrtums von den Glossatoren bis zum BGB (= Forschungen zur Neueren Privatrechtsgeschichte. Band 29). B?hlau Verlag Wien/K?ln/Weimar 2000, Abschnitt 10, Die Irrtumsrechtliche Diskussion zwischen Erkl?rungs-, Vertrauens- und Willenstheorie. S. 537 ff.
- ↑ Rainer Sch?fer: Die Geburt des Liberalismus aus dem Geiste des Absolutismus in der frühen Neuzeit – Vom Aposteriori zum Apriori des Rechts. Aus dem Buch: Was Freiheit zu Recht macht. Berlin, München, Boston: De Gruyter, 2014, S. 53–56.
- ↑ Willem Jan Marie van Eysinga: Hugo Grotius, eine biographische Skizze. übersetzt von M. Plemp van Duiveland, mit einem Vorwort von Werner Kaegi; Schwabe Verlag, Basel 1952, S. 75–76.
- ↑ Klaus Kowalski: Das Vertragsverst?ndnis des Hugo Grotius. Zwischen Gerechtigkeit, Treue und Rechtsübertragung. B?hlau Verlag, K?ln 2022, S. 387, ISBN 978-3-412-52492-0.
Personendaten | |
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NAME | Grotius, Hugo |
ALTERNATIVNAMEN | Groot, Huigh de; Groot, Hugo de (niederl?ndisch) |
KURZBESCHREIBUNG | niederl?ndischer Philosoph und Rechtsgelehrter |
GEBURTSDATUM | 10. April 1583 |
GEBURTSORT | Delft (Niederlande) |
STERBEDATUM | 28. August 1645 |
STERBEORT | bei Rostock |
- Philosoph der Frühen Neuzeit
- Rechtswissenschaftler (17. Jahrhundert)
- Staatsrechtler (17. Jahrhundert)
- V?lkerrechtler
- Rechtsphilosoph (17. Jahrhundert)
- Politischer Philosoph
- Aufkl?rer
- Remonstrant
- Wunderkind
- Walhalla
- Literatur (Neulatein)
- Person als Namensgeber für einen Asteroiden
- Reformierter Theologe (17. Jahrhundert)
- Person des Christentums (Niederlande)
- Niederl?nder
- Geboren 1583
- Gestorben 1645
- Mann